Zum Inhalt

Im Bild: Rosengasse (Foto: Watzek)

Im Bild:

Antrag auf Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 StVO 1960)

Gemäß § 77 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 iVm der Kommissionsgebührenverordnung 2017 KGebV, LGBl. Nr. 28/2017, sind für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren in der Höhe von EUR 17,50 pro Person und halbe Stunde zu entrichten.

Gemäß TP32 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – GVAV, LGBl. Nr. 31/2007, idgF., ist für die Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken eine Verwaltungsabgabe zu entrichten:
1) in Gebieten mit geschlossener Bauweise je m² der in Anspruch
genommenen Fläche und Monat EUR 3,00
2) in Gebieten mit offener Bauweise je m² der in Anspruch
genommenen Fläche und Monat EUR 2,00 höchstens jedoch EUR 550,00
3) für sonstige Zwecke EUR 100,00

Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.11.2022 sind für die Benützung von öffentlichem Straßengrund EUR 0,50/m²/Tag ab dem 4. Tag der Benützung, höchstens jedoch EUR 2.000,00 zu entrichten.

Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.11.2022 sind für die Benützung von öffentlichem Straßengrund in den gebührenpflichtigen Kurzparkzonen EUR 4,00 je gebührenpflichtigen Kurzparktag und Stellplatz ab dem 4. Tag der Benützung zu entrichten.

Gemäß TP 85 (Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten) der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 30/2007 – LVAV, LGBl. Nr. 30/2007, ist für o.a. Bewilligung die im Spruch angeführte Verwaltungsabgabe zu entrichten:
a) für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt EUR 70,00
b) für mehrmalige Fahrten bis zu einem Monat EUR 160,00
c) für eine Dauerbewilligung EUR 450,00

An Gebühren gem. Gebührengesetz 1957 fallen laut TP 5 für Beilagen von jedem Bogen feste Gebühr von EUR 3,90 jedoch nicht mehr als EUR 21,80 und laut TP 6 für die Eingabe EUR 14,30 sowie laut TP 7 für Protokolle EUR 14,30 an.