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Im Bild: Rosengasse (Foto: Watzek)

Im Bild:

Antrag um Bewilligung für die Durchführung von Arbeiten auf und neben der Straße (§ 90 StVO 1960)

Gemäß § 77 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 iVm der Kommissionsgebührenverordnung 2017 KGebV, LGBl. Nr. 28/2017, sind für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren in der Höhe von EUR 17,50 pro Person und halbe Stunde zu entrichten.

Gemäß TP 34 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – GVAV, LBGl. Nr.31/2007, idgF, ist für die Bewilligung von Arbeiten auf oder neben der Straße eine Verwaltungsabgabe zu entrichten:
Arbeiten bis zu einer Woche EUR 50,00
Arbeiten bis zu einem Monat EUR 100,00
Arbeiten darüber EUR 200,00

Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.11.2022 sind für die Benützung von öffentlichem Straßengrund in den gebührenpflichtigen Kurzparkzonen EUR 4,00 je gebührenpflichtigen Kurzparktag und Stellplatz ab dem 4. Tag der Benützung zu entrichten.

Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.11.2022 sind für die Benützung von öffentlichem Straßengrund EUR 0,50/m²/Tag ab dem 4. Tag der Benützung, höchstens jedoch EUR 2.000,00 zu entrichten.

An Gebühren gem. Gebührengesetz 1957 fallen laut TP 5 für Beilagen von jedem Bogen feste Gebühr von EUR 3,90 jedoch nicht mehr als EUR 21,80 und laut TP 6 für die Eingabe EUR 14,30 sowie laut TP 7 für Protokolle EUR 14,30 an.