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Im Bild: Rosengasse (Foto: Watzek)

Im Bild:

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 45 StVO 1960)

Verwaltungsabgaben für die Ausnahme von Geboten oder Verboten gemäß TP 28 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – GVAV, LGBl. Nr. 31/2007, idgF.
Einmalige Ausnahme EUR 20,00
Dauerbewilligung EUR 145,00

Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung der begünstigten Person
Einmalige Ausnahme EUR 2,00
Dauerbewilligung EUR 9,00

An Gebühren gem. Gebührengesetz 1957 fallen laut TP 5 für Beilagen von jedem Bogen feste Gebühr von EUR 3,90 jedoch nicht mehr als EUR 21,80 und laut TP 6 für die Eingabe EUR 14,30 sowie laut TP 7 für Protokolle EUR 14,30 an.