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Im Bild: Rosengasse (Foto: Watzek)

Im Bild:

Antrag auf Genehmigung von Ladetätigkeiten (§ 62 StVO 1960)

Gemäß § 77 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 iVm der Kommissionsgebührenverordnung 2017 KGebV, LGBl. Nr. 28/2017, sind für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren in der Höhe von EUR 17,50 pro Person und halbe Stunde zu entrichten.

Gemäß TP 28 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – GVAV, LGBl. Nr. 31/2007, idgF, Bewilligung einer Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 StVO 1960):

a) für eine einmalige Ausnahme EUR 20,00
b) für eine Dauerbewilligung EUR 145,00


An Gebühren gem. Gebührengesetz 1957 fallen laut TP 5 für Beilagen von jedem Bogen feste Gebühr von EUR 3,90 jedoch nicht mehr als EUR 21,80 und laut TP 6 für die Eingabe EUR 14,30 sowie laut TP 7 für Protokolle EUR 14,30 an.